Unsere Satzung

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Auf unser Jahresversammlung am 29.01.2011 wurde einstimmig die neue Satzung des FC Montag angenommen. Diese kann hier eingesehen werden.

 

Satzung des „FC Montag e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „FC Montag“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamenz unter der Nummer VR 8578 mit dem Zusatz „e.V.“ eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ottendorf-Okrilla.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Freizeitfußball (Volkssportfußball).
2. Dazu bietet der Verein ein wöchentliches Fußballtraining für Mitglieder und nach Absprache mit dem Verein für Nichtmitglieder an. Im Kalenderjahr organisiert und führt der Verein weiterhin mehrere Fußballturniere für Freizeitmannschaften durch und nimmt je nach Einladung an Turnieren anderer Mannschaften teil.
3. Der FC Montag e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
3. Bei Aufnahmeanträgen von Personen, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es des schriftlichen Einverständnisses eines gesetzlichen Vertreters dieser Personen.
4. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Aufnahmeantrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Beitrages des neuen Mitglieds wirksam.
7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer oder Sponsoren in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b. mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem Betreffenden nachweislich zu übergeben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, aktiv im Verein mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen, insbesondere dem wöchentlichen Training und den Turnieren, teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des FC Montag e.V. zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Training und die Turniere des FC Montag e.V. durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Die Finanzierung der Ausgaben des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und erzielte Einnahmen aus der Organisation und Durchführung von Fußballturnieren.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und bei Bedarf aus einer Spielervertretung,die sich aus mindestens einem Mitglied bis maximal vier Mitgliedern des Vereins zusammensetzt.
3. Der Vorsitzende ist für die Arbeit des Vorstandes verantwortlich. Er vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit, der Gemeinde, Ämtern und Behörden und pflegt die Kontakte zu anderen Vereinen und Fußballmannschaften.
4. Der oder die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und ist/sind im Besonderen für die organisatorischen Fragen innerhalb des Vereins, wie die Vorbereitung und Durchführung der Turniere, zuständig.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinsfinanzen. Er ist für die Buchführung und die Führung der Vereinskasse zuständig. Er verwaltet das Bankkonto des Vereins und führt die Mitgliederkartei.
6. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein, mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus
dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ersten Stellvertreters.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, zu unterschreiben.
10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung,
b. die Auflösung des Vereins,
c. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 5 Satz 2, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
f. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die zum Ende des Geschäftsjahres die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, sachlich und rechnerische zu prüfen haben und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten,
g. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist
von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein erster Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ottendorf-Okrilla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Kisten Schmidt

Jens Paschek

Steffen Richter

André Marr

Ottendorf-Okrilla, den 29.01.2011

 

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